Masirischer Nordafrika
Verein e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Masirischer Nordafrika Verein e.V.“ (MNV). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein bezweckt die Förderung der masirischen Kultur und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der nordafrikanischen Länder.
3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
a) Die Bildung von Arbeitsgruppen für das Erlernen der masirischen Sprache, die Herausgabe einer Zeitschrift sowie die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen.
b) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Gruppen bei der Realisierung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Projekte in Nordafrika.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus den Gründungsmitgliedern, den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks einsetzen will. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkannt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernant werden, die dem Verein wichtige Dienste geleistet haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliederschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschuß. Der Ausschuß kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn:
a) sich das Mitglied unehrenhafter Handhabungen oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,
b) das Mitglied den vorgeschriebenen Beitrag trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zu Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organn des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitglidern und findet jährlich satt.
2. Die Einberufunf der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen im voraus unter der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den gleichen Modalitäten einberufen.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses mit einer schriftlichen Begründung beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Die Richtlinien des Vereins.
b) Die Änderung der Satzung.
c) Die Wahl und Absetzung des Vorstandes.
d) Die Verwendung des Vereinsguthabens.
e) Die Fetssetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Den Ausschluß eines Mitgliedes.
g) Die Auflösung des Vereins.
5. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
Der Vorsatnd ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vereins und die Erfüllung aller gestzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und Ausgaben verantwortlich.
Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nach Außen vertreten.
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Wahlen sind geheim. Sollte nach der Amtszeit keine Vorstandswahl sattgefunden haben, führt der Vorsatnd die Geschäfte des Vereins kommissarisch weiter; er beruft unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die einen neuen Vorstand wählt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der Vorsitzende ist für die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsmäßige Geschäftsführung verantwortlich.
2. Der Schriftführer sorgt für die schriftliche Einberufeng der Mitgleiderversammlung, die Protokollführung und die Korrespondenz. Er ist außerdem für die Bekanntmachung der Ziele und Veranstaltungen verantwortlich.
3. Der Kassierer ist für Geld- und Rechnungslegung verantwortlich. Er sammelt die Beiträge ein, führt das Konto des Vereins und legt jährlich der Mitgliederversammlung eine Zwischenbilanz vor.
§ 8 Beschlußfassung und Wahlbestimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Satzungsänderungen erfordern eine zwei Drittel Mehrheit.
3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer drei Viertel Mehrheit.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
Bankinstitut: Postbank Frankfurt/ Main Konto Nr.: 0612369-604 BKL: 500 100 60
Der Verein ist nach §10 b EStG, §9 Nr.: 3 KStG vorläufig als gemeinnützig anerkannt gemäß Bescheid des Finanzamtes Frankfurt vom 07:04:2000 - Steuernummer: 45 250 79938.